Verein zur Förderung körperbehinderter Kinder und
Jugendlicher der Allgemein bildenden Förderschule für Körperbehinderte
„Albert Schweitzer“ in Leipzig e.V.
Satzung
§ 1
Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung körperbehinderter Kinder und Jugendlicher der Allgemein bildenden Förderschule für Körperbehinderte „Albert Schweitzer“ in Leipzig“.
Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.).
§ 2
Der gemeinnützige Verein zur Förderung körperbehinderter Kinder und Jugendlicher der Albert-Schweitzer-Schule mit Sitz in Leipzig ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Zweck des Vereins ist es, die Bildungs- und Erziehungsarbeit an der Albert-Schweitzer-Schule zu unterstützen und zu fördern.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Mittelbeschaffung und Weiterleitung der Mittel an die Schule zwecks der Verwendung zur:
- Gewährung von Zuwendungen für die Ausstattung der Schule mit Lehr- und Lernmitteln,
- Gewährung von Zuwendungen für Bildungsveranstaltungen der Schule, Schulwettbewerbe, Schultheateraufführungen, Schulförderzirkel und Arbeitsgemeinschaften,
- Überlassung von Sachspenden,
- Förderung der Kommunikation zwischen Rehabilitanden und den an der Rehabilitation Beteiligten sowie soziale und berufliche Beratung,
- Förderung der Initiativen zur Verbesserung der Integration von Rehabilitanden.
§ 4
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die zur Erfüllung seines Zweckes erforderlichen Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliederbeiträge und freiwillige Spenden jeglicher Art.
Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 6
Mitglieder des Vereins sind natürliche und juristische Personen, die ihren Beitritt schriftlich erklärt haben.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Gegen eine
ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung eingereicht werden.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
§ 7
Ein Mitglied kann jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sechs (6) Wochen auf den Schluss des Kalenderjahres durch schriftliche, dem Vorstand gegenüber abzugebende Erklärung aus dem Verein ausscheiden.
Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 8
Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung und ohne vorherige schriftliche Information durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-(2/3)-Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen,
- wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,
- wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
- wegen unehrenhafter Handlungen.
§ 9
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 10
Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf (außerordentlich), jedoch mindestens einmal jährlich zu Beginn des Kalenderjahres (ordentlich) abgehalten.
Sie werden durch den Vorstand einberufen.
Die Einberufung hat schriftlich zu erfolgen mit einer Frist von drei (3) Wochen.
Dabei werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei (3) Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
Der Vorsitzende des Vereins oder einer seiner Stellvertreter leiten die Versammlung. Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Protokollführer zu unterschreiben.
Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
- Entgegennahme der Berichte;
- Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer;
- Entlastung des Vorstandes;
- Wahlen, soweit diese erforderlich sind;
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse werden, soweit in der Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei (2) Wochen vor der Versammlung beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht wurden.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-(2/3)-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden.
Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
§ 11
Eine Satzungsänderung bedarf in jedem Fall einer Zweidrittel-(2/3)-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Eine Satzungsänderung ist unzulässig, soweit dadurch die Gemeinnützigkeit des Vereinszweckes gefährdet würde.
Ein
Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
§ 12
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten und zweiten Geschäftsführer und dem Kassenwart.
Dem Vorstand obliegt die Vereinsverwaltung.
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, mindestens durch zwei Mitglieder gemeinschaftlich.
Im Innenverhältnis zum Verein wird bei Verhinderung des Vorsitzenden der Gesamtvorstand tätig.
Zu den Vorstandssitzungen lädt der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall der Geschäftsführer mit einer Frist von mindestens einer Woche ein.
Zu den Vorstandssitzungen können entsprechend der Tagesordnung Gäste geladen werden.
Die Vorstandssitzungen sind öffentlich.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes ist auf Vorsatz beschränkt.
Für etwaige Schäden, die auf Fahrlässigkeit beruhen, wird nicht gehaftet, § 42 BGB bleibt unberührt.
§ 13
Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei (2) Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Vorstandswahl ein Mitglied des Fördervereins in den Vorstand berufen.
Bei entsprechender Haushaltslage kann dem Vorstand eine angemessene Aufwandsentschädigung nach § 26a Einkommenssteuergesetz gezahlt werden. Beschlüsse darüber trifft die Mitgliederversammlung.
§ 14
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft.
§ 15
Anschaffungen von Gegenständen aus Vereinsmitteln, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind, sind Vereinseigentum.
Der Verein stellt diese Gegenstände der Albert-Schweitzer-Schule zur Verfügung und diese gehen in den Besitz der Schule über.
Über die Bewilligung von Mitteln des Vereins entscheidet der Vorstand gemäß der Mitgliederversammlung.
Antragsberechtigt
sind:
- jedes Mitglied
- der Schulleiter
- der Vorstand der Gesamtelternvertretung.
§ 16
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 17
Die Einnahmen und Ausgaben sind ordnungsgemäß aufzuzeichnen.
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr bis zur ersten Mitgliederversammlung im neuen Jahr durch zwei (2) von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfern geprüft.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts.
Die beiden Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
§ 18
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zwecks der Verwendung zur Bildung und Erziehung der Kinder und Jugendlichen der Albert-Schweitzer-Schule. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 19
Der Verein haftet nur bis zur Höhe seines aktuellen Vereinsvermögens.
§ 20
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, gelten im Übrigen die Bestimmungen des BGB über Vereine.
Geändert auf Beschluss der Mitgliederversammlung
Leipzig, am 11. Januar 2011